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62.17 -bekleidungszubehör, konfektioniert sowie teile von kleidung oder von bekleidungszubehör, aus spinnstofferzeugnissen aller art, a.n.g. (ausg. aus gewirken oder gestricken)
62 Bekleidung und bekleidungszubehör, ausgenommen aus gewirken oder gestricken
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